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Rückstauprobleme und ihre Lösung |
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Zu den gefürchteten Erlebnissen rund um die Grundstücksentwässerung gehören überschwemmte Kellerräume die durch Rückstau von Abwasser aus der öffentlichen Kanalisation geflutet wurden. Nicht nur, dass die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der Regel unterschätzt wird. Viele Grundstückseigentümer glauben nach wie vor, die Gemeinde als Betreiber des öffentlichen Kanalnetzes für den Rückstau haftbar machen zu können, zumindest aber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Rückstauereignissen versichert zu sein: Beides ist fast immer ein Irrtum mit fatalen wirtschaftlichen Folgen. |

"Rückstau-Wetter": Wenn der Sommerregen
zur Sintflut ausartet, sind
öffentliche Kanalnetze immer häufiger überfordert.
Wer dann keine
Rückstausicherung hat, riskiert im Falle einer Kellerüberflutung
seinen Versicherungsschutz!
Die neuere Rechtsprechung hat in diesen Fragen praktisch
durchgängig zu Ungunsten der
Grundstückseigentümer entschieden! Fazit:
Der einzige wirksame Schutz vor Rückstauproblemen
ist rechtzeitige technische
Vorsorge auf dem Grundstück durch fachkundige Installation geeigneter
Rückstausicherungen. Dies sollte man spätestens dann bedenken, wenn ohnehin
eine Sanierung
der Grundstücksentwässerung auch aus anderen Gründen, z.B. wegen
Undichtigkeit von
Leitungen und/oder Schächten, ansteht!
Ursachen und Folgen von Abwasser-Rückstau
Ein Abwasser-Rückstau in der Grundstücksentwässerung entsteht, wenn das
Schmutz-
bzw. Mischwasser in der öffentlichen Kanalisation nicht ablaufen kann,
weil diese blockiert
oder überlastet ist. Dann staut sich das Abwasser im
Kanalnetz auf: erst in den Rohren,
dann, immer höher steigend, in den Schächten,
bis es schließlich aus den Kanaldeckeln
in die Umgebung austritt: Dieser Punkt
markiert die Höhe der so genannten "Rückstauebene".
Da die angeschlossenen Grundstücksentwässerungen mit dem System
zusammenhängen,
steigt auch in Hausanschlüssen, Kontrollschächten und
Grundleitungen das Abwasser, bis
es die Höhe der Rückstauebene erreicht hat.
Damit werden tiefer liegende Kellerräume bis
zur Höhe der Rückstauebene durch
Abwasser aus dem öffentlichen Netz (und natürlich durch
eigenes Abwasser, das
nicht mehr abfließen kann) geflutet. Die Höhe der Überschwemmung
im Keller hängt
letztlich von der Lage der Rückstauebene ab (siehe Bild unten).

Es gibt in der Praxis vielfältige Ursachen für einen Abwasser-Rückstau:
- Starkregenereignisse, die die Bemessungskapazität des Kanalnetzes überschreiten
- zu knapp bemessene Kanalnetze (etwa in Folge zunehmender
Siedlungsanschlüsse
ohne Netzbausbau)
- Abflusshindernisse im öffentlichen Kanalnetz (Fremdkörper, Ablagerungen etc.)
Bei hydraulischen Probleme im öffentlichen Kanalnetz sind oft die Grundstücke
selbst
indirekt mitbeteiligt, wenn nämlich undichte Grundstücksentwässerungen
für chronische
Fremdwasserprobleme im Netz sorgen: ein wichtiger Grund für die
Dichtheitsprüfung
und Sanierung privater Leitungen.
Nicht zu unterschätzen ist, dass praktisch alle Experten sich darin einig
sind, dass es
künftig aus klimatischen Gründen zunehmend häufiger zu
Starkregenereignissen kommen
kann, die die Abflusskapazität des Kanalnetzes
überfordern. Aus Kostengründen können
öffentliche Kanalnetze aber nicht gegen
jede Eventualität ausgebaut werden. Auch ist nicht
zu vergessen, dass eine
bestimmte Häufigkeit von Einstauereignissen definitionsgemäß
zum normalen
Betriebszustand einer Kanalisation gehört. Eine Überschwemmung ist für
den
Betroffenen jedoch nicht weniger unangenehm und kostspielig, nur weil sie sich
im
Rahmen des statistisch Zulässigen bewegt!
Die Folgen von Rückstau sind
- Schlamm- und Fäkalienablagerungen im Keller und Reinigungsaufwand
- Zerstörung von Mobiliar, Elektrogeräten und anderen Gegenständen
- Zerstörung von Wandverkleidungen und Fußbodenbelägen
- Beschädigung von Stromleitungen in den Wänden
- Geruchsprobleme und Bauwerksdurchfeuchtung
- Gesundheitsrisiken durch Keime im Abwasser
Während die materiellen Schäden kaum einer weiteren Erläuterung bedürfen,
wird das
gesundheitliche Risiko der Abwasserfluten im Keller unterschätzt.
Kommunales Schmutz-
wasser enthält eine erhebliche Bandbreite von
gesundheitsschädlichen Keimen. Es wurde
im Einzelfall sogar schon von einem
Todesfall durch Infektion mit Leptospirose-Erregern
(durch Rattenkot und -Urin
übertragen) berichtet, die sich eine Hausfrau bei Reinigungs-
arbeiten in ihrem
gefluteten Keller zuzog.
Wer haftet für die Folgen des Rückstaus ?
Da der Rückstau ursächlich im öffentlichen Kanalnetz entsteht, ist aus der
Sicht des
betroffenen Grundstückseigentümers die Frage nahe liegend, ob die
Gemeinde als
Betreiber des öffentliche Netzes nicht für Rückstauereignisse
haftbar gemacht werden
kann. Als -denkbare- Rechtsgrundlagen kämen hierfür in
Frage § 2 HaftpflG, oder die
Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839
BGB. Um das Resultat vorweg
zu nehmen: Der Grundstückseigentümer
hat nach aktueller Rechtsprechung praktisch
keine Chance, die Gemeinde als
Betreiber des öffentlichen Kanal in Regress zu nehmen.
Schon im Ansatz chancenlos ist er, wenn die gemeindliche Abwassersatzung
ausdrücklich
vorschreibt, dass für Entwässerungsgegenstände unterhalb der
Rückstauebene eine Rück-
stausicherung vorzusehen ist. Praktisch zum gleichen
Ergebnis führt aber die Überlegung,
dass der Einbau einer Rückstausicherung in
solchen Fällen zu dem nach § 18b WHG
vorgeschriebenen Bau und Betrieb von
Abwasseranlagen nach den "allgemein anerkannten
Regeln der Technik" gehört.
Durch einen solchen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik trifft den
Grundstückseigentümer ein erhebliches Selbstverschulden - selbst dann,
wenn der
Rückstau durch mangelhafte Wartung oder hydraulische Defizite im öffentlichen
Netz (mit)verursacht wurde. Aktuelle Urteile in diesem Sinne fällten das LG
Coburg
(Az. 12 O 207/2) und vor allem das OLG Celle am 08.07.2004 (Az. 14 U
3/04). Das
Urteil des OLG Celle bringt in seinen beiden Leitsätzen den
Sachverhalt knapp auf den Punkt:
1. Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HaftpflG greift bei Rückstauschäden nicht ein.
2. Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung besteht nicht, wenn eine
ordnungsgemäße
Rückstausicherung nicht vorhanden ist.
Im Ergebnis haftet also ein Grundstückseigentümer bei nicht vorhandener
geeigneter
Rückstausicherung für alle Rückstauschäden selber.
Weitere einschlägige Urteile zum Thema:
Bundesgerichtshof: BGH 30.07.1998 111 ZR 263,96
OLG Karlsruhe: 16.03.2000 - 19 U 231/98
OLG Köln: 30.08.2001 - 7 U 29/01
Wie steht es um den Versicherungsschutz bei Rückstauschäden ?
Bei fehlender Rückstausicherung steht es um den Versicherungsschutz in der
Regel
schlecht, und zwar aus dem gleichen Grunde, aus dem der
Grundstückseigentümer
die Gemeinde nicht haftbar machen kann: Selbstverschulden.
Eine fehlende Rückstau-
sicherung verstößt häufig meist gegen eine kommunale
Satzung und immer gegen die
allgemein anerkannten Regeln der Technik; das ist
nicht nur haftungsrechtlich von
Bedeutung, sondern auch versicherungsrechtlich.
Der Versicherungsschutz setzt im
Regelfall einen ordnungsgemäßen Betrieb der
Abwasseranlagen voraus und dieser
liegt bei fehlender Rückstausicherung eben
grundsätzlich nicht vor - immer vorausgesetzt,
es müssen überhaupt Räume bzw.
Abwassergegenstände unterhalb der Rückstauebene
entwässert werden.


Rückstausicherung in eigenem Schacht.
Praktische Hinweise zum Thema Rückstausicherung
1. Rückstausicherungen sollten nach Möglichkeit nicht erst unmittelbar vor
den
Entwässerungsgegenständen bzw. Bodeneinläufen angebracht werden, sondern
so
weit wie möglich "dem Rückstau entgegen", im Idealfall außerhalb des Gebäudes
in
einem begehbaren Schacht. So reduziert man nicht nur die Zahl der nötigen
Rückstausicherungen durch eine zentrale Anlage, sondern vermeidet auch, dass
Leitungen unter der Bodenplatte bei Rückstau unter hohem Abwasserdruck
stehen.

2. Grundsätzlich sollten über eine Rückstausicherung nie Abwasser (oder gar
Niederschlags-
wasser) geführt werden, das oberhalb der Rückstauebene anfällt.
Sonst setzt man den Keller
-bei Schließen der Rückstausicherung mit dem
hauseigenen Abwasser selbst unter Wasser.
3. Wenn im Gebäude die Abwasserentsorgung auch bei Einstau nicht unterbrochen
werden
darf (hoher, regelmäßiger Abwasserabfall) dann sollte eine
Rückstausicherung installiert
werden, die über ein Hackwerk und eine Pumpe
verfügt und in der Lage ist, das Abwasser
samt aller Inhaltsstoffe gegen den
anstehenden Abwasserdruck zu entsorgen.
4. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Rückstausicherung nicht
verkehrt herum installiert
wird, was erstaunlicherweise immer wieder vorkommt.
Dann wird die Rückstausicherung zum
Hindernis für den normalen
Entwässerungsbetrieb. Daraus folgt auch:
5. Der Einbau einer Rückstausicherung ist keine Heimwerkertätigkeit, sondern
unbedingt eine
Aufgabe für den Fachmann. Fehler kommen den Grundstückeigentümer
teuer zu stehen - bis
hin zum Verlust des Versicherungsschutzes!