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Ab 01.04.2004 wurde die Berechnungsgrundlage für die dezentrale Entsorgung von Fäkalien auf den vollen Trinkwassermaßstab umgestellt. (vorher 85% der entnommenen Trinkwassermenge) Für nachweislich nicht eingeleitete Mengen (Sprengwasser in Hausgärten und Ähnliches) können diese Mengen auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt bleiben. Dazu ist die zurückgehaltene Menge vom Gebührenpflichtigen mittels geeichter und genehmigter Wasserzähler nachzuweisen.
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