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Bekanntmachung zur Umsatzsteuer - Rückerstattung
Ermäßigter Steuersatz bei Leistungen an Trinkwasser-Hausanschlüssen
Mit Schreiben vom 07.04.2009 ( Aktenzeichen (Az): IV B 7 – S 7220 – 46/04) hat die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Trinkwasserhausanschlüssen Stellung genommen. Das Bundesministerium der Finanzen (BFM) bezieht sich dabei auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 03.04.2008 (Az.: C-442/05) und des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2008 (Az.: VR 61/03 bzw. VR 27/06).
Damit ist auch die rückwirkende Korrektur von Rechnungen möglich, soweit sie die Herstellung des Hausanschlusses (Grund- und Meterpauschale), den Baukostenzuschuss sowie die Änderung des Anschlusses betreffen.
Seit August 2000 war für vorgenannte Leistungen der Regelsteuersatz von 16% bzw. 19% auszuweisen. Die Umsatzsteuer kann nun auf 7% korrigiert werden, da die Leistungen am Trinkwasserhausanschluss unter dem Begriff „Belieferung von Wasser“ i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz fällt.
Es ist zu beachten, dass durch die o. g. Rechtsprechung nicht der Rechtsgrund für die Umsatzsteuerzahlung an den ZOWA entfällt.
Das Bundesministerium gibt den Wasserunternehmen jetzt die Möglichkeit, rückwirkend ab August 2000 die Rechnungen zu ändern. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Korrektur gibt es nicht.
Der ZOWA hat sich im Sinne seiner Kunden jedoch dazu entschieden, die Rechnungen auf Antrag zu korrigieren.
Die Rückerstattung des Differenzbetrages können diejenigen Rechnungsempfänger beantragen, deren Rechnungen mit dem vollen Steuersatz berechnet wurden und die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Der Antrag muss mindestens enthalten:
- Grundstücksdaten (Flur, Flurstück)
- Name, Vorname
- Anschrift
- Rechnungs-Nr, und –Datum
- Kontoverbindung
- Erklärung zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung
Um die Antragstellung und –bearbeitung zu erleichtern, ist ein Formular mit den erforderlichen Daten am Betriebsitz des ZOWA, Wasserplatz 1, 16303 Schwedt in den Sprechzeiten erhältlich oder kann auf dieser Seite ausgedruckt werden. Dem Antragsformular sollte möglichst eine Kopie der reklamierten Rechnung beiliegen.
Bei bereits erfolgter Antragstellung sind die noch fehlenden Angaben entsprechend zu ergänzen.
Da die Vielzahl der zu erwartenden Anträge einen hohen Arbeitsaufwand erzeugt, wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung und die Auszahlung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Mit freundlichen Grüßen
gez. S. Ambos
Verbandsvorsteherin
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